37 20. Subsumtion Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom 28. Juli 2015 wegen Hinderung einer Amtshandlung zu einer bedingten Geldstrafe von 8 Tagessätzen zu CHF 30.00 verurteilt, wobei die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt wurde (pag. 112 und die bei der Staatsanwaltschaft Zug edierten Akten ________, denen auch zu entnehmen ist, dass der Strafbefehl dem Beschuldigten am 30. Juli 2015 zugestellt wurde). Sämtliche vorliegend zur Beurteilung stehenden Delikte erfolgten während der zweijährigen Probezeit.