46 Abs. 1 Satz 1 StGB widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil einer Strafe, wenn der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht und deshalb zu erwarten ist, dass er weitere Straftaten verüben wird. Für die nähere Umschreibung der einzelnen – unverändert gebliebenen – Voraussetzungen des Widerrufs kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. pag. 262, S. 31 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Sind die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art, so bildet das Gericht in sinngemässer Anwendung von Art.