des Bundesgerichts 6B_932/2018 vom 24. Januar 2019 E. 2.4.1). Da vorliegend eine Geldstrafe, also eine gleichartige Strafe, wie die für die Probezeitdelikte ausgesprochene, zu widerrufen ist, ist das neue Recht für den Beschuldigten – soweit den Widerruf betreffend – das mildere und insoweit gestützt auf Art. 2 Abs. 2 StGB anzuwenden. 19.2 Gemäss Art. 46 Abs. 1 Satz 1 StGB widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil einer Strafe, wenn der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht und deshalb zu erwarten ist, dass er weitere Straftaten verüben wird.