Das Bundesgericht entschied jüngst nach ausführlicher Auseinandersetzung mit der neuen Bestimmung, dass das Gericht mit den früheren Taten und den während der Probezeit begangenen Taten neu – und anders als im alten Recht – eine Gesamtstrafe bilden muss, sofern die jeweiligen Strafen gleichartig sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_932/2018 vom 24. Januar 2019 [zur Publ. vorgesehen] E. 2.3; vgl. bereits BGE 144 IV 217 E. 3.3.4). In solchen Fällen erfährt der Probezeittäter durch das im neuen Recht vorgesehene Asperationsprinzip eine gewisse Privilegierung, da die Kumulation der Strafen ausgeschlossen ist (Urteil