19. Gesetzliche Regelung 19.1 Die Regelung der Nichtbewährung gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB hat im Rahmen der jüngsten, am 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Revision des Sanktionenrechts eine Änderung erfahren. Da die dem Widerrufsverfahren zugrunde liegenden Taten zuvor stattgefunden haben, stellt sich wiederum die Frage nach dem in zeitlicher Hinsicht anwendbaren Recht. Diese richtet sich ebenfalls nach der in Art. 2 Abs. 2 StGB verankerten Lex-mitior-Regel (vgl. POPP/BERKEMEIER, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum StGB/JStG, 4. Aufl. 2019, N. 12 zu Art. 2 StGB; vgl. zur Methodik E. 13 oben)