Da die erhöhenden Elemente bereits dort berücksichtigt wurden, erscheint die in den VBRS-Richtlinien (S. 7) für einen Fall ohne besonders erschwerende oder besonders erleichternde Umstände empfohlene Bussenhöhe von CHF 140.00 angemessen. Die Ersatzfreiheitsstrafe wird auf zwei Tage festgesetzt (vgl. Art. 106 Abs. 2 aStGB).