Was die Beurteilung des objektiven und subjektiven Verschuldens anbelangt, präsentiert sich die Sache weitgehend wie bei den Tatbeständen des Fahrens ohne Haftpflichtversicherung und des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern, die der Beschuldigte durch die Fahrt mit dem exmatrikulierten Motorrad am 11. August 2015 ebenfalls erfüllte. Da die erhöhenden Elemente bereits dort berücksichtigt wurden, erscheint die in den VBRS-Richtlinien (S. 7) für einen Fall ohne besonders erschwerende oder besonders erleichternde Umstände empfohlene Bussenhöhe von CHF 140.00 angemessen.