102 Abs. 1 SVG). Die Busse ist je nach den Verhältnissen des Täters so zu bemessen, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 2 aStGB). Was die Beurteilung des objektiven und subjektiven Verschuldens anbelangt, präsentiert sich die Sache weitgehend wie bei den Tatbeständen des Fahrens ohne Haftpflichtversicherung und des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern, die der Beschuldigte durch die Fahrt mit dem exmatrikulierten Motorrad am 11. August 2015 ebenfalls erfüllte.