Dennoch und ohne jede Begründung unterliess sie es, dafür eine Übertretungsbusse auszusprechen, was es im oberinstanzlichen Verfahren zu korrigieren gilt. Dem steht das Verschlechterungsverbot nicht entgegen, da dieses nach der generalstaatsanwaltschaftlichen Anschlussberufung im Sanktionsbereich nicht greift. Das Fahren ohne Fahrzeugausweis wird als Übertretung mit Busse bestraft, wobei der Strafrahmen (theoretisch) bis zum Bussen-Höchstbetrag von CHF 10'000.00 reicht (Art. 96 Abs. 1 Bst. b SVG; Art. 106 Abs. 1 aStGB i.V.m. Art. 102 Abs. 1 SVG).