35 heitsstrafe notwendig ist, um ihn vor weiteren Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Unter Berücksichtigung dieser Besonderheiten des vorliegenden Falls ist mit der Vorinstanz und der Generalstaatsanwaltschaft dem Beschuldigten der bedingte Vollzug hinsichtlich der Freiheitsstrafe zu gewähren. Die Kammer erachtet es aber im Gegenzug aufgrund seines Vorlebens als angemessen, die Probezeit auf 4 Jahre festzusetzen.