Eine Freiheitsstrafe, zumal eine solche von über einem Jahr, geht daher von der Drohkulisse her auch dann deutlich über die einer Geldstrafe hinaus, wenn die Freiheitsstrafe bedingt ausgesprochen wird. Wird vorliegend weiter berücksichtigt, dass der Beschuldigte zusätzlich eine für ihn empfindliche Geldstrafe zu zahlen haben wird und mit der Einziehung der beiden Motorräder ebenfalls präventiv darauf hingewirkt wird, dass er sich nicht wieder zu Verbrechen und Vergehen im Strassenverkehr hinreissen lässt, kann nicht gesagt werden, dass zusätzlich eine unbedingte Frei-