Es kann vorliegend allerdings nicht ausser Acht gelassen werden, dass der Beschuldigte bisher nie zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Die Freiheitsstrafe wiegt wegen des Eingriffs in die persönliche Freiheit prinzipiell schwerer als die Geldstrafe als reine Vermögenssanktion. Eine Freiheitsstrafe, zumal eine solche von über einem Jahr, geht daher von der Drohkulisse her auch dann deutlich über die einer Geldstrafe hinaus, wenn die Freiheitsstrafe bedingt ausgesprochen wird.