Weder die strafrechtlichen Verurteilungen noch die Führerausweisentzüge und Verwarnungen haben bei ihm Eindruck hinterlassen und ihn von weiteren SVG-Widerhandlungen abgehalten. Dies gilt in besonderem Masse für nur bedingt ausgesprochenen Geldstrafen, von denen er sich nicht vor weiterer Delinquenz abhalten liess. Unter diesen Umständen ist dem Beschuldigten insofern eine schlechte Prognose zu stellen und erscheint eine unbedingte Geldstrafe notwendig. Die Geldstrafe ist deshalb zu vollziehen. Es kann vorliegend allerdings nicht ausser Acht gelassen werden, dass der Beschuldigte bisher nie zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt wurde.