Das von der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug durch den gewährten bedingten Strafvollzug in ihn gesetzte Vertrauen enttäuschte er mit der vorliegenden Delinquenz gleich mehrfach, teilweise schon wenige Tage nachdem ihm der damalige Strafbefehl zugestellt worden war. Der Beschuldigte hat in seiner Vergangenheit in keiner Weise gezeigt, dass er gewillt ist, sich inskünftig und vor allem im Strassenverkehr an die Regeln zu halten. Weder die strafrechtlichen Verurteilungen noch die Führerausweisentzüge und Verwarnungen haben bei ihm Eindruck hinterlassen und ihn von weiteren SVG-Widerhandlungen abgehalten.