anderen die Probezeit zu verlängern (vgl. die edierten Akten ________). Im November 2014 machte sich der Beschuldigte der Hinderung einer Amtshandlung schuldig, wofür er mit Strafbefehl vom 28. Juli 2018 zu einer bedingten Geldstrafe verurteilt wurde (vgl. die edierten Akten ________). Das von der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug durch den gewährten bedingten Strafvollzug in ihn gesetzte Vertrauen enttäuschte er mit der vorliegenden Delinquenz gleich mehrfach, teilweise schon wenige Tage nachdem ihm der damalige Strafbefehl zugestellt worden war.