Dieser Auffassung schliesst sich weitgehend auch die Generalstaatsanwaltschaft an. Auch ihr zufolge sei die Freiheitsstrafe, anders als die Geldstrafe, trotz der bisher vom Beschuldigten demonstrierten Uneinsichtigkeit und mangelnden Strafempfindlichkeit – im Sinne einer allerletzten Chance, sich in Zukunft zu bewähren – bedingt auszusprechen, die Probezeit aber im Gegenzug auf 4 Jahre festzusetzen (pag. 383). Diesen Überlegungen schliesst sich die Kammer grundsätzlich an.