34 schlägigen Vorstrafen und der fehlenden Einsicht sinngemäss eine schlechte Prognose stellte, ging sie hinsichtlich der Freiheitsstrafe davon aus, dass eine unbedingte Strafe nicht notwendig ist, um ihn vor weiterer Delinquenz abzuhalten. Die Probezeit setzte sie aufgrund des beträchtlichen Vorstrafenregisters auf 4 Jahre fest (pag. 261 f., S. 30 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Dieser Auffassung schliesst sich weitgehend auch die Generalstaatsanwaltschaft an.