Dem Gericht kommt dabei ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Bei kumulierten ungleichartigen Strafen ist dabei nicht auf die aus Freiheits- und Geldstrafe zusammengesetzte Gesamtsanktion (wie bei gleichartigen asperierten Strafen) abzustellen, sondern die Geldstrafe und die Freiheitsstrafe sind je für sich zu betrachten (BGE 138 IV 120, Urteil des Bundesgerichts 6B_483/2016 vom 30. April 2018 E. 3.4.1). 16.2 Beurteilung der Kammer Bei der Frage, ob dem Beschuldigten der bedingte Strafvollzug zu gewähren ist, differenzierte die Vorinstanz zwischen der Freiheits- und der Geldstrafe.