An dieser Einschätzung vermag auch die nicht näher bekannte Unterstützung durch seine mittlerweile offenbar gegen 80 Jahre alte Mutter, bei der er wohnt, kaum etwas zu ändern. Da der Beschuldigte bei seiner Mutter wohnt und bei seinem Einkommen, wenn überhaupt, kaum Steuern anfallen dürften, wird von den CHF 1'200.00 pauschal 10% für den allgemeinen Lebensaufwand in Abzug gebracht. Dies ergäbe einen Tagessatz von CHF 36.00. Weil der Beschuldigte aber am Existenzminimum lebt, ist dieser Betrag angemessen nach unten zu korrigieren.