33 erhalten wird, wofür er die IV schon seit längerem zu überzeugen versuche (vgl. pag. 325), erscheint ungewiss. Es ist davon auszugehen, dass der arbeitslose, sozialhilfeabhängige und gesundheitlich angeschlagene Beschuldigte am Existenzminimum lebt. An dieser Einschätzung vermag auch die nicht näher bekannte Unterstützung durch seine mittlerweile offenbar gegen 80 Jahre alte Mutter, bei der er wohnt, kaum etwas zu ändern.