Gestützt darauf setzte die Vorinstanz den Tagessatz in dieser Höhe fest. Die Abklärungen zu den finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren haben ergeben, dass er einkommensseitig einzig Sozialhilfeleistungen von ca. CHF 1'200.00 im Monat erhält (pag. 331). Der Beschuldigte gab an, dass ihm nur wenig Geld zur Verfügung stehe und er über kein Vermögen verfüge. Davon zeugen die Steuerzahlen, gemäss denen bei ihm in den Jahren 2015 bis 2017 kein steuerbares Einkommen und Vermögen vorhanden war (pag.