im revidierten Art. 34 Abs. 2 StGB ist diese Untergrenze nunmehr ausdrücklich vorgesehen). Es entspricht bisheriger Praxis, dass die Tagessatzhöhe von CHF 30.00 – wie im revidierten, hier aber nicht anwendbaren Art. 34 Abs. 2 StGB nun ausdrücklich vorgesehen ist – nur bei Vorliegen besonderer Umstände unterschritten werden soll (vgl. VBRS-Richtlinien, S. 3). Gestützt darauf setzte die Vorinstanz den Tagessatz in dieser Höhe fest.