Für Verurteilte, die unter oder an der Schwelle des Existenzminimums leben, muss der Tagessatz in einem derartigen Ausmass herabgesetzt werden, dass auf der einen Seite der ernsthafte Charakter der Sanktion durch die damit geschaffene Beeinträchtigung des normalen Lebens spürbar wird, und dass auf der anderen Seite die Beeinträchtigung angesichts der persönlichen und wirtschaftlichen Lage erträglich erscheint (BGE 135 IV 180 E. 1.1). Um als ernsthafte Sanktion wahrgenommen zu werden, darf der Tagessatz auch bei einem mittellosen Täter den Betrag von CHF 10.00 nicht unterschreiten (BGE 135 IV 180 E. 1.4.2; im revidierten Art.