34 Abs. 2 StGB erwähnte Existenzminimum ein Korrektiv dar. Für Verurteilte, die unter oder an der Schwelle des Existenzminimums leben, muss der Tagessatz in einem derartigen Ausmass herabgesetzt werden, dass auf der einen Seite der ernsthafte Charakter der Sanktion durch die damit geschaffene Beeinträchtigung des normalen Lebens spürbar wird, und dass auf der anderen Seite die Beeinträchtigung angesichts der persönlichen und wirtschaftlichen Lage erträglich erscheint (BGE 135 IV 180 E. 1.1).