Die Höhe des Tagessatzes muss nach dem Prinzip des Nettoeinkommens festgesetzt werden, d.h. jenes Einkommens, das dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst, ganz gleich, aus welcher Quelle die Einkünfte stammen. Entsprechend werden insbesondere auch Sozialhilfeleistungen erfasst. Das so definierte strafrechtliche Nettoeinkommen ist der Ausgangspunkt, um die Höhe des Tagessatzes zu bemessen. In diesem Zusammenhang stellt das in Art. 34 Abs. 2 StGB erwähnte Existenzminimum ein Korrektiv dar.