Anders als bei der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung fällt in Bezug auf die Vergehen auch kein speziell verwerfliches Nachtatverhalten straferhöhend ins Gewicht. Dass sich der Beschuldigte seither und insbesondere während laufendem Strafverfahren wohl verhalten hat, ist neutral zu werten. Es bleibt nach dem Gesagten bei der auf 65 Tagessätze festgesetzten Geldstrafe. 15.6 Höhe des Tagessatzes Ein Tagessatz beträgt höchstens CHF 3'000.00.