32 Stelle nicht straferhöhend berücksichtigt, da die belastenden Umstände zeitlich weit zurückliegen und weitgehend schon im Rahmen der Festsetzung der Freiheitsstrafe berücksichtigt wurden – zumal dem auch mit dem unbedingten Strafvollzug bezüglich der Geldstrafe (E. 16.2 unten) und dem Widerruf der früher bedingt ausgesprochene Geldstrafe (E. 19.2 unten) Rechnung getragen wird. Anders als bei der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung fällt in Bezug auf die Vergehen auch kein speziell verwerfliches Nachtatverhalten straferhöhend ins Gewicht.