Im Ergebnis kann dem zugestimmt werden. Auch die Kammer erachtet wie die Generalstaatsanwaltschaft eine weitere Erhöhung der Geldstrafe aufgrund der Täterkomponenten nicht für geboten. Für die persönlichen Verhältnisse, das Vorleben sowie die Strafempfindlichkeit kann auf das im Zusammenhang mit der Freiheitsstrafe Gesagte verwiesen werden (E. 14.5.1 f. oben). Der Beschuldigte erscheint auch hinsichtlich einer Geldstrafe als durchschnittlich – und nicht, wie es die Vorinstanz umschrieb, «beschränkt» – strafempfindlich. Das Vorleben, insbesondere die eine einschlägige Vorstrafe aus dem Jahr 2010, wird an dieser