Die Geldstrafe wird für dieses Delikt um 5 auf 65 Tagessätze erhöht. 15.5 Täterkomponenten Da vorliegend bei keinem der Vergehen spezielle Täterkomponenten auszumachen sind, die sich spezifisch nur auf dieses Delikt auswirken, werden die Täterkomponenten entsprechend dem Vorgehen der Vorinstanz gesamthaft gewürdigt. Unter diesem Titel sah die Vorinstanz von einer weiteren Erhöhung der Gesamtstrafe ab, insbesondere weil die Vorstrafen bereits bei der Festsetzung der Freiheitsstrafe berücksichtigt worden seien (pag. 259 f., S. 28 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Im Ergebnis kann dem zugestimmt werden.