Im Rahmen der subjektiven Tatkomponenten ist auch hier relevant, dass der Beschuldigte mit Absicht und aus egoistischen Beweggründen handelte. Es wäre ihm mit dem Einsatz von Geldmitteln ohne weiteres möglich gewesen, auch für dieses Motorrad eine Verkehrszulassung zu erreichen. Da diese Aspekte teilweise bereits Eingang in die Strafe für das Fahren ohne Haftpflichtversicherung fanden, führen sie hier nur noch zu einer geringen Erhöhung auf 10 Tagessätze.