Die näheren Umstände der vorgenommenen Abänderung der individuellen Fahrgestellnummer des exmatrikulierten Motorrads sind zwar nicht bekannt. Die Verwendung eines Kontrollschilds mit einem Motorrad, bei dem durch solche Manipulationen die Verkehrszulassung fingiert bzw. deren Fehlen verschleiert ist, zeugt von einer nicht unerheblichen kriminellen Energie. Insgesamt ist das objektive Verschulden noch leicht. Dem ist eine Strafe im Bereich von 9 Tagessätzen angemessen. Im Rahmen der subjektiven Tatkomponenten ist auch hier relevant, dass der Beschuldigte mit Absicht und aus egoistischen Beweggründen handelte.