Damit wurde der falsche Anschein erweckt, dass das exmatrikulierte Motorrad eine Verkehrszulassung aufweist. Da das falsche Kontrollschild nur kurzfristig verwendet wurde, ist insgesamt von einer geringfügigen Gefährdung des geschützten Rechtsguts auszugehen. Die Art und Weise des Vorgehens des Beschuldigten fällt aber erschwerend ins Gewicht. Die näheren Umstände der vorgenommenen Abänderung der individuellen Fahrgestellnummer des exmatrikulierten Motorrads sind zwar nicht bekannt.