Subjektiv handelte der Beschuldigte nicht etwa – was zur Erfüllung des Tatbestandes schon ausreichen würde – fahrlässig oder eventualvorsätzlich, sondern mit direktem Vorsatz und aus egoistischen Motiven. Er wusste, dass für das Motorrad keine Versicherungsdeckung bestand, wollte sich aber das Prüfen und die entsprechenden Abgaben für das zweite Motorrad sparen. Unter diesen Umständen ist die Strafe aufgrund der subjektiven Tatkomponenten auf 15 Tagessätze zu erhöhen. Die Einsatzgeldstrafe wird für das Fahren ohne Haftpflichtversicherung um 10 auf 60 Tagessätze erhöht.