Da nichts näher dazu bekannt ist, kann auch aus der gefahrenen Distanz nicht auf eine intensive Benutzung des Motorrads ohne Haftpflichtversicherung geschlossen werden. Das objektive Tatverschulden ist noch leicht. Dem ist, entsprechend dem in den VBRS-Richtlinien empfohlenen Mindestansatz, eine Strafe im Bereich von 12 Tagessätzen angemessen. Subjektiv handelte der Beschuldigte nicht etwa – was zur Erfüllung des Tatbestandes schon ausreichen würde – fahrlässig oder eventualvorsätzlich, sondern mit direktem Vorsatz und aus egoistischen Motiven.