Der Tatbestand des Fahrens ohne Haftpflichtversicherung gemäss Art. 96 Abs. 2 SVG ist auf die strafrechtliche Durchsetzung der Versicherungspflicht gemäss Art. 63 SVG ausgerichtet. Die Strafnorm dient damit nicht der Verkehrssicherheit, sondern dem Schutz des Haftungsanspruches von Opfern und Geschädigten (dazu BÜHLMANN, Basler Kommentar, a.a.O., N. 107 f. zu Art. 96 SVG). Vorliegend erfolgte lediglich eine Fahrt ohne Versicherungsschutz. Da nichts näher dazu bekannt ist, kann auch aus der gefahrenen Distanz nicht auf eine intensive Benutzung des Motorrads ohne Haftpflichtversicherung geschlossen werden.