Dies fällt in Anbetracht dessen, dass der subjektive Tatbestand auch grobfahrlässig begangen werden kann, weder erschwerend noch erleichternd ins Gewicht. Aufgrund der von der Vorinstanz erwähnten Skrupellosigkeit sowie des auf eine noch höhere Geschwindigkeit gerichteten Willens wirken die subjektiven Tatkomponenten dennoch leicht straferhöhend. Im Ergebnis erscheinen 50 Tagessätze angemessen. 15.3 Asperation für das Fahren ohne Haftpflichtversicherung Der Tatbestand des Fahrens ohne Haftpflichtversicherung gemäss Art. 96 Abs. 2 SVG ist auf die strafrechtliche Durchsetzung der Versicherungspflicht gemäss Art.