30 Dieser Beurteilung, auf die verwiesen wird, schliesst sich die Kammer im Ergebnis und grundsätzlich, die nachfolgenden Präzisierungen vorbehalten, auch in der Begründung an. Zur objektiven Tatschwere ist zu ergänzen, dass mit den guten Strassen- und Sichtverhältnissen, der geraden Strasse und der Tatsache, dass niemand konkret gefährdet wurde, durchaus gewisse verschuldensmindernde Elemente bestanden. Dem steht indessen die beträchtliche Geschwindigkeitsüberschreitung von netto 38 km/h gegenüber.