Für die objektive Tatschwere orientierte sie sich dabei an den Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS-Richtlinien), die für eine grobe Verkehrsregelverletzung durch Geschwindigkeitsüberschreitung ausserorts von 35–39 km/h eine Strafe ab 35 Strafeinheiten vorsehen (S. 22 [in der per 1. Januar 2019 gültigen Fassung] der Richtlinien). Straferhöhend berücksichtigte sie die skrupellose Fahrweise des Beschuldigten, die sich dadurch gezeigt habe, dass sein Wille auf eine höhere Geschwindig-