257 f., S. 26 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Für die objektive Tatschwere orientierte sie sich dabei an den Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS-Richtlinien), die für eine grobe Verkehrsregelverletzung durch Geschwindigkeitsüberschreitung ausserorts von 35–39 km/h eine Strafe ab 35 Strafeinheiten vorsehen (S. 22 [in der per 1. Januar 2019 gültigen Fassung] der Richtlinien).