Aufgrund der gleichen Strafandrohung lässt sich kein abstrakt schwerstes Delikt bestimmen. Die grobe Verkehrsregelverletzung wiegt aber am schwersten und steht im Vordergrund, weshalb es sich rechtfertigt, die Einsatzstrafe dafür zu bilden, wie dies die Vorinstanz gemacht hat. 15.2 Einsatzstrafe für die grobe Verkehrsregelverletzung Die Vorinstanz setzte sich im Rahmen ihrer Beurteilung der objektiven und subjektiven Tatschwere mit den für diese Tat relevanten Gesichtspunkten auseinander (pag. 257 f., S. 26 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).