Bereits an dieser Stelle kann gesagt werden, dass sich die schuldangemessene Strafe für jedes dieser drei Vergehen (vgl. Art. 10 Abs. 3 StGB) deutlich unter 180 Strafeinheiten bewegt. Da die Voraussetzungen für eine kurze unbedingte Freiheitsstrafe nach Art. 41 Abs. 1 aStGB nicht vorliegen, sind jeweils Geldstrafen auszusprechen, sodass in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 aStGB eine Gesamtgeldstrafe zu bilden ist. Diese ist – wie dies die Vorinstanz korrekt gemacht hat – kumulativ zur (ungleichartigen) Freiheitsstrafe auszusprechen. Aufgrund der gleichen Strafandrohung lässt sich kein abstrakt schwerstes Delikt bestimmen.