15. Strafe für die Vergehen 15.1 Strafart und Strafrahmen Die grobe Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG wird wie der Missbrauch von Ausweisen und Schildern (Art. 97 Abs. 1 Bst. a SVG) und das Fahren ohne Haftpflichtversicherung (Art. 96 Abs. 2 SVG) mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (vgl. aber zum Übertretungstatbestand gemäss Art. 96 Abs. 1 Bst. a SVG E. 17 unten). Bereits an dieser Stelle kann gesagt werden, dass sich die schuldangemessene Strafe für jedes dieser drei Vergehen (vgl. Art. 10 Abs. 3 StGB) deutlich unter 180 Strafeinheiten bewegt.