14.5.3 Insgesamt haben die Täterkomponenten aufgrund des Vorlebens und vor allem des Verhaltens des Beschuldigten nach der Tat eine Straferhöhung zur Folge. Die Vorstrafen und Administrativmassnahmen haben offensichtlich nichts zur Steigerung der Einsicht des Beschuldigten beigetragen, was die vorliegend zu beurteilenden Delikte zeigen. Die Kammer hält es für angebracht, diesen Aspekten mit einer Erhöhung der Freiheitsstrafe um 2 auf insgesamt 15 Monate Rechnung zu tragen.