29 bei Gehirnverletzungen, Schwerkranken oder Taubstummen bejaht wurde, vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1079/2016 vom 21. März 2017 E. 1.4.5 mit Hinweis). Vorliegend sind keine solchen Umstände erkennbar und es ist daher von durchschnittlicher Strafempfindlichkeit auszugehen. 14.5.3 Insgesamt haben die Täterkomponenten aufgrund des Vorlebens und vor allem des Verhaltens des Beschuldigten nach der Tat eine Straferhöhung zur Folge.