Nach der Rechtsprechung ist eine solche erhöhte Strafempfindlichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen und strafmindernd zu berücksichtigen (vgl. z.B. Urteil des Bundesgerichts 6B_988/2017 vom 26. Februar 2018 E. 2.4 mit Hinweisen). Gesundheitliche Probleme sind an sich nicht geeignet, die Strafe zu mindern und können nur in Ausnahmefällen strafreduzierend wirken, wenn der Betroffene besonders empfindlich ist (was z.B.