256, S. 25 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung), erschliesst sich der Kammer nicht. Art. 47 Abs. 1 StGB verlangt vom Gericht, dass es bei der Strafzumessung die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters berücksichtigt. Rechnung zu tragen ist insbesondere Umständen, die den Beschuldigten als Folge der Strafe zusätzlich physisch oder psychisch erheblich belasten. Nach der Rechtsprechung ist eine solche erhöhte Strafempfindlichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen und strafmindernd zu berücksichtigen (vgl. z.B. Urteil des Bundesgerichts 6B_988/2017 vom 26. Februar 2018 E. 2.4 mit Hinweisen).