Dieses Wohlverhalten kann aber allgemein vorausgesetzt werden (vgl. dazu z.B. Urteil des Bundesgerichts 6B_82/2018 vom 25. September 2018 E. 4.6.2 mit Hinweisen) und ist vorliegend neutral zu werten. Was die Vorinstanz damit meint, wenn sie in diesem Zusammenhang von einer «leicht geschwächten» Strafempfindlichkeit spricht, weil der Beschuldigte bereits mehrfach wegen Widerhandlungen gegen das SVG zu bedingten Geldstrafen, jedoch noch nie zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde (pag. 256, S. 25 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung), erschliesst sich der Kammer nicht.