Dies muss sich straferhöhend auswirken. Dass sich der Beschuldigte, den edierten ADMAS-Akten und dem Strafregisterauszug nach zu urteilen, während laufendem Strafverfahren im Strassenverkehr offenbar nichts Gröberes mehr zu Schulden hat kommen lassen, ist erfreulich. Dieses Wohlverhalten kann aber allgemein vorausgesetzt werden (vgl. dazu z.B. Urteil des Bundesgerichts 6B_82/2018 vom 25. September 2018 E. 4.6.2 mit Hinweisen) und ist vorliegend neutral zu werten.