Schon wenige Stunden und nochmals wenige Tage nach der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung beging er weitere, teils grobe Geschwindigkeitsüberschreitungen mit demselben Motorrad. Er zeigte damit klar, dass es sich bei der Tat nicht um eine einmalige, sich nicht wiederholende Entgleisung handelte und er bereit war, sich beharrlich über Geschwindigkeitsbeschränkungen hinwegzusetzen. Dies muss sich straferhöhend auswirken.