Da die weitere Verurteilung aus dem Jahr 2008 gemäss Art. 369 Abs. 3 i.V.m. Abs. 7 StGB dem Beschuldigten nicht mehr entgegengehalten werden darf, kann entgegen den Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft auch nicht von mehrfachen einschlägigen Vorstrafen die Rede sein. Dennoch wirkt sich das Vorleben des Beschuldigten leicht straferhöhend aus. 14.5.2 Ebenfalls negativ fällt das Verhalten des Beschuldigten nach der Tat ins Gewicht. Schon wenige Stunden und nochmals wenige Tage nach der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung beging er weitere, teils grobe Geschwindigkeitsüberschreitungen mit demselben Motorrad.